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BGBl. I Nr. 98/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
12. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2006× zu NVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) 621 § 0↗RIS↗
§ 52aneu ab 01.01.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 16/2015
vorgesehen ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 98/2006 (kundgemacht am 23.06.2006) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 16/2015 (kundgemacht am 13.01.2015) § 52a↗RIS↗

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Liegt der Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach Paragraph 48, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
  2. Absatz 2,Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Absatz eins, die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,) gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Die Kürzung nach Absatz eins, bzw. 2 darf 14,40 % der nach Paragraph 48, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 48, Absatz 8, bleibt unberührt.