Absatz eins,Liegt der Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach Paragraph 48, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
BGBl. I Nr. 98/2006
12. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aneu ab 01.01.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 16/2015
Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
Paragraph 52 a,
- Absatz 2,Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Absatz eins, die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,) gewesen wäre.
- Absatz 3,Die Kürzung nach Absatz eins, bzw. 2 darf 14,40 % der nach Paragraph 48, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 48, Absatz 8, bleibt unberührt.