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BGBl. II Nr. 274/2006

kundgemacht 21.07.2006 RIS↗
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 23geändert nie in Kraft getretenZ 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1994 – 29.01.2016 · idF BGBl. Nr. 785/1992 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 31.10.2016) · idF BGBl. II Nr. 274/2006 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 31/2016 § 23↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 23.
Der EWG-Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen (gleichzeitig Sicherungszeichen) und dem Jahreszeichen. Diese haben folgendes Aussehen:
1. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e”. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen „A” sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahlen der prüfenden Eichbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2:
(Anm.: Eichzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
2. Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung (JJ) in einer sechseckigen Umrandung:
(Anm.: Jahreszeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
3. Eichstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der an Stelle des Zeichens nach Z 1 und 2 verwendet werden kann:
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2006)
(Anm.: Eichstempel nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)