BGBl. I Nr. 102/2007
Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4; Abs 2 bis Abs 5
Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
§ 41.
(1) Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere MV-Kasse BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse BV-Kasse gestellt wird;
3. von der MV-Kasse BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
4. ein Antrag auf Auflösung der MV-Kasse BV-Kasse bewilligt wird.
(2) Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die MV-Kasse BV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere MV-Kasse BV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
(3) Die Auflösung der MV-Kasse BV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(4) Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere MV-Kasse BV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren MV-Kasse BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(5) Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere MV-Kasse BV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.