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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1230 § 0↗RIS↗
§ 143geändertAbs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 143↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 143↗RIS↗
IX. Hauptstück.
Notariatsarchive.
§. 143. (1) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.
(2) Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
(3) Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach § 110 Abs. 3, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.
(24) Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Übernahme, Akt, Organisierung