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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 618 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 38↗RIS↗
Geltendmachung der Gebühr
§ 38.
(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
Anmerkung
1. Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der
Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache
des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen
gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975).
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
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Auftragsfrist