Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 37/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG und Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden (Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 13 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.10.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 · danach: BGBl. I Nr. 37/2007 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 37/2007 · danach: BGBl. I Nr. 138/2011 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 400 1 000 000 Euro;
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 3 600 11 000 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.