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BGBl. I Nr. 138/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Reichshaftpflichtgesetzes und des Rohrleitungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 3 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 37/2007 · danach: BGBl. I Nr. 138/2011 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 138/2011 · danach: BGBl. I Nr. 19/2017 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 000 200 000 Euro;
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 11 000 12 800 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.