Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt

Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

Paragraph 2, (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph eins, wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

  1. Absatz 2,Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  2. Absatz 3,Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  3. Absatz 4,Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
  4. Absatz 5,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
  5. Absatz 6,Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.