Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1426 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändert27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3: Überschrift · Überschrift, Text, Tabelle; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/27↗RIS↗
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
Verwendung
Erfordernis
Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt
a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.
Lehrer an mittleren und höheren    (1) Die für die Verwendung
Schlagworte
Schulen, soweit sie nicht die          einschlägige Lehrbefähigung
Ersatz
Erfordernisse für eine der              oder sonstige einschlägige
Verwendungsgruppen L 2 oder eine        Befähigung nach den
höhere Verwendungsgruppe erfüllen      schulrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden ersetzt
a) bei Lehrern für
Werkerziehung,
Instrumentenbau und
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten
der Lehrer- und
Erzieherbildung durch
eine einschlägige
Ausbildung gemeinsam mit
einer vierjährigen Lehr-
oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an Schulen
zur Ausbildung von
Leibeserziehern und
Sportlehrern durch eine
dreisemestrige Ausbildung
an Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und
Sportlehrern gemeinsam
mit einer vierjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an land-
und forstwirtschaftlichen
Schulen durch die
erfolgreiche Absolvierung
einer mittleren Schule
gemeinsam mit einer nach
dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten
dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des
Abs. 1 die Erfüllung der
Erfordernisse des § 202
Abs. 3.