Absatz eins,Die zuständige Behörde und die in Paragraph 4, Absatz eins und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.
BGBl. I Nr. 54/2007
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Überwachung und Duldungspflicht
Paragraph 5,
- Absatz 2,Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,
- Ziffer einsKontrollen gemäß Paragraphen 4 und 6 zu dulden,
- Ziffer 2die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
- Ziffer 3die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
- Ziffer 4auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Absatz 3,Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.
- Absatz 4,Werden die Kosten gemäß Absatz 3, nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
- Absatz 5,Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- Ziffer einsbei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,
- Ziffer 2in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß Paragraph 8
schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Ziffer eins und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.