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BGBl. I Nr. 55/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1985 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 291/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch vier des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch drei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 18.04.1986 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 208/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1aufgehoben
in Kraft 15.06.1986 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 329/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1aufgehoben
in Kraft 22.10.1986 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 557/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1aufgehoben
in Kraft 11.04.1987 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 138/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch vier, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 24.07.1987 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 324/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1aufgehoben
in Kraft 05.12.1987 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 578/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 183/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch acht, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 330/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987, und 578 aus 1987, sowie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier, Artikel römisch fünf, Absatz eins, 3 bis 8 sowie den Artikel römisch sechs bis römisch zehn des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch fünf, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 357/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 424/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1991 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 380/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1991 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 396/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1992 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 373/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987,, 578 aus 1987,, 330 aus 1988,, 357 aus 1989,, 424 aus 1990,, 380 aus 1991, und 396 aus 1991, sowie in Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und hinsichtlich des Abschnitts A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 31.12.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 969/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 664/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 298/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.