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BGBl. I Nr. 61/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 114 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1a
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 · danach: BGBl. I Nr. 61/2007 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Überstundenarbeit
§ 6.
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 7 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.