Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 68/2007

kundgemacht 01.10.2007 RIS↗Parlament↗
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 02.10.2007 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2007 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 9↗RIS↗

Ausfuhrkontrolle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.