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BGBl. I Nr. 83/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2007× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 425 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 52↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2007 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 52↗RIS↗
Abtragung
§ 52.
Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.
(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.
Schlagworte
Zubau