BGBl. I Nr. 96/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 197,
- Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe Planstelle
____________________________________________________________________
Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
_________________________________________________
Staatsanwalt
I _________________________________________________
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
_________________________________________________
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
_________________________________________________
Leiter einer Staatsanwaltschaft
____________________________________________________________________
Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II _______________________________________________
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
_________________________________________________
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
____________________________________________________________________
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
III Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
- Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
____________________________________________________
in der in der Gehaltsgruppe
Gehalts- _______________________________________
stufe I II III
_______________________________________
Euro
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1 2 239,5 -- --
2 2 474,1 -- --
3 2 709,3 -- --
4 2 943,9 -- --
5 3 178,9 -- --
6 3 414,0 -- --
7 3 649,1 -- --
8 3 803,2 4 000,3 --
9 4 026,4 4 235,1 4 290,0
10 4 249,8 4 470,0 4 524,9
11 4 473,6 4 705,0 4 995,0
12 4 696,9 4 940,1 5 699,7
13 4 920,2 5 174,6 5 934,6
14 5 155,1 5 644,5 6 169,7
15 5 390,1 6 114,2 6 404,5
16 5 625,2 6 349,4 6 639,5
- Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG anzuwenden.
- Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
- Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.