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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 3517 § 0↗RIS↗
§ 197neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 82/2010 § 197↗RIS↗

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

____________________________________________________________________

Gehaltsgruppe                        Planstelle

____________________________________________________________________

                    Staatsanwalt für den Sprengel der

                    Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

                   _________________________________________________

                    Staatsanwalt

        I          _________________________________________________

                    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                    (Gruppenleiter)

                   _________________________________________________

                    Erster Stellvertreter des Leiters einer

                    Staatsanwaltschaft

                   _________________________________________________

                    Leiter einer Staatsanwaltschaft

____________________________________________________________________

                    Stellvertreter des Leiters einer

                    Oberstaatsanwaltschaft

      II            _______________________________________________

                    Erster Stellvertreter des Leiters einer

                    Oberstaatsanwaltschaft

                   _________________________________________________

                    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

____________________________________________________________________

                    Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

      III           Erster Stellvertreter des Leiters der

                    Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

____________________________________________________

    in der            in der Gehaltsgruppe

   Gehalts-  _______________________________________

     stufe       I            II            III

             _______________________________________

                             Euro

__________________________________________________

       1      2 239,5         --            --

       2      2 474,1         --            --

       3      2 709,3         --            --

       4      2 943,9         --            --

       5      3 178,9         --            --

       6      3 414,0         --            --

       7      3 649,1         --            --

       8      3 803,2       4 000,3         --

       9      4 026,4       4 235,1       4 290,0

      10      4 249,8       4 470,0       4 524,9

      11      4 473,6       4 705,0       4 995,0

      12      4 696,9       4 940,1       5 699,7

      13      4 920,2       5 174,6       5 934,6

      14      5 155,1       5 644,5       6 169,7

      15      5 390,1       6 114,2       6 404,5

      16      5 625,2       6 349,4       6 639,5

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.

  1. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  2. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.