BGBl. I Nr. 82/2010
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 197geändertAbs 3
… 53 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
____________________________________________________________________
Gehaltsgruppe Planstelle
____________________________________________________________________
Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
_________________________________________________
Staatsanwalt
I _________________________________________________
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
_________________________________________________
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
_________________________________________________
Leiter einer Staatsanwaltschaft
____________________________________________________________________
Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II _______________________________________________
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
_________________________________________________
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
____________________________________________________________________
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
III Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
____________________________________________________
in der in der Gehaltsgruppe
Gehalts- _______________________________________
stufe I II III
_______________________________________
Euro
__________________________________________________
1 2 239,5 -- --
2 2 474,1 -- --
3 2 709,3 -- --
4 2 943,9 -- --
5 3 178,9 -- --
6 3 414,0 -- --
7 3 649,1 -- --
8 3 803,2 4 000,3 --
9 4 026,4 4 235,1 4 290,0
10 4 249,8 4 470,0 4 524,9
11 4 473,6 4 705,0 4 995,0
12 4 696,9 4 940,1 5 699,7
13 4 920,2 5 174,6 5 934,6
14 5 155,1 5 644,5 6 169,7
15 5 390,1 6 114,2 6 404,5
16 5 625,2 6 349,4 6 639,5
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
… 5 unveränderte Absätze
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
§ 197geändertAbs 3
… 62 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
____________________________________________________________________
Gehaltsgruppe | Planstelle
_________________|__________________________________________________
| Staatsanwalt für den Sprengel der
| Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
|__________________________________________________
| Staatsanwalt
|__________________________________________________
I | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
| (Gruppenleiter)
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Staatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Leiter einer Staatsanwaltschaft
_________________|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
II |__________________________________________________
| Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters der
| Korruptionsstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Korruptionsstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
_________________|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
III |__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
_________________________________________________
in der | in der Gehaltsgruppe
Gehalts- |____________________________________
stufe | I | II | III
|___________|___________|____________
| Euro
____________|____________________________________
1 | 2 319,0 | -- | --
2 | 2 561,9 | -- | --
3 | 2 805,5 | -- | --
4 | 3 048,4 | -- | --
5 | 3 291,8 | -- | --
6 | 3 535,2 | -- | --
7 | 3 778,6 | -- | --
8 | 3 938,2 | 4 142,3 | --
9 | 4 169,3 | 4 385,4 | 4 442,3
10 | 4 400,7 | 4 628,7 | 4 685,5
11 | 4 632,4 | 4 872,0 | 5 172,3
12 | 4 863,6 | 5 115,5 | 5 902,0
13 | 5 094,9 | 5 358,3 | 6 145,3
14 | 5 338,1 | 5 844,9 | 6 388,7
15 | 5 581,4 | 6 331,3 | 6 631,9
16 | 5 824,9 | 6 574,8 | 6 875,2
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
… 5 unveränderte Absätze
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
§ 197geändertAbs 3
… 5 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe | Planstelle |
I | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) Staatsanwalt |
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft | |
Leiter einer Staatsanwaltschaft | |
II | Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft | |
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft | |
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft | |
III | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur |
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur |
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
in der Gehalts- stufe | in der Gehaltsgruppe | ||
I | II | III | |
Euro | |||
1 | 2 343,9 | -- | -- |
2 | 2 589,0 | -- | -- |
3 | 2 834,7 | -- | -- |
4 | 3 079,8 | -- | -- |
5 | 3 325,4 | -- | -- |
6 | 3 571,0 | -- | -- |
7 | 3 816,6 | -- | -- |
8 | 3 977,6 | 4 183,6 | -- |
9 | 4 210,8 | 4 428,9 | 4 486,3 |
10 | 4 444,3 | 4 674,4 | 4 731,7 |
11 | 4 678,1 | 4 919,8 | 5 222,9 |
12 | 4 911,4 | 5 165,5 | 5 959,1 |
13 | 5 144,8 | 5 410,5 | 6 204,6 |
14 | 5 390,1 | 5 901,5 | 6 450,2 |
15 | 5 635,6 | 6 392,3 | 6 695,6 |
16 | 5 881,3 | 6 638,0 | 6 941,1 |
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.