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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 119 § 0↗RIS↗
§ 197geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 2 Tabelle, (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2009) · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 82/2010 § 197↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2010) · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 82/2010 § 197↗RIS↗
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
____________________________________________________________________
Gehaltsgruppe
Planstelle
I
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
II
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
III
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Gehaltsgruppe  |                Planstelle
_________________|__________________________________________________
| Staatsanwalt für den Sprengel der
| Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
|__________________________________________________
| Staatsanwalt
|__________________________________________________
I        | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
| (Gruppenleiter)
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Staatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Leiter einer Staatsanwaltschaft
_________________|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
II        |__________________________________________________
| Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters der
| Korruptionsstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Korruptionsstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
_________________|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
III      |__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
_________________________________________________
in der
Gehalts-
stufe
in der Gehaltsgruppe
I
II
III
Euro
1
2 343,9
--
--
2
2 589,0
--
--
3
2 834,7
--
--
4
3 079,8
--
--
5
3 325,4
--
--
6
3 571,0
--
--
7
3 816,6
--
--
8
3 977,6
4 183,6
--
9
4 210,8
4 428,9
4 486,3
10
4 444,3
4 674,4
4 731,7
11
4 678,1
4 919,8
5 222,9
12
4 911,4
5 165,5
5 959,1
13
5 144,8
5 410,5
6 204,6
14
5 390,1
5 901,5
6 450,2
15
5 635,6
6 392,3
6 695,6
16
5 881,3
6 638,0
6 941,1
in der  |      in der Gehaltsgruppe
Gehalts-  |____________________________________
stufe    |    I    |    II    |    III
|___________|___________|____________
|               Euro
____________|____________________________________
1      |  2 319,0 |      --  |      --
2      |  2 561,9 |      --  |      --
3      |  2 805,5 |      --  |      --
4      |  3 048,4 |      --  |      --
5      |  3 291,8 |      --  |      --
6      |  3 535,2 |      --  |      --
7      |  3 778,6 |      --  |      --
8      |  3 938,2 |  4 142,3 |      --
9      |  4 169,3 |  4 385,4 |  4 442,3
10      |  4 400,7 |  4 628,7 |  4 685,5
11      |  4 632,4 |  4 872,0 |  5 172,3
12      |  4 863,6 |  5 115,5 |  5 902,0
13      |  5 094,9 |  5 358,3 |  6 145,3
14      |  5 338,1 |  5 844,9 |  6 388,7
15      |  5 581,4 |  6 331,3 |  6 631,9
16      |  5 824,9 |  6 574,8 |  6 875,2
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.