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BGBl. III Nr. 75/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) 11 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 23.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 75/2007 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2
(Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.

  1. Ziffer 2
    Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.

  1. Ziffer 3
    Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 bezogen werden.
Artikel 8 Absatz 2, findet hingegen nur auf Einkünfte Anwendung, die von einer natürlichen Person bezogen werden, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat im Sinn des neuen Artikels 8 begründet hat.

  1. Ziffer 4
    Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.