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BGBl. I Nr. 100/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 221 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 4 · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 136/2001 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 51↗RIS↗
in Kraft 04.07.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 · danach: BGBl. I Nr. 129/2013 § 51↗RIS↗
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51.
(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht ein gerichtlich zu ahndender den Tatbestand vorliegt einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Arrest Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Wer die im § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 € oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(32) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(43) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(54) In den Fällen der Absätze Abs. 1, 2 und 3 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.
Schlagworte
Eichwesen