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BGBl. I Nr. 100/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 221 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.07.1975 – 03.07.2008 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 04.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 § 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
1. eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
2. dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
3. dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(54) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(65) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.
Schlagworte
Eichwesen