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BGBl. I Nr. 103/2008

kundgemacht 07.07.2008 RIS↗
Aufhebung der Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2008× zu NAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 73geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 29/2009Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 29/2009 § 73↗RIS↗
vorgesehen ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2008 (kundgemacht am 07.07.2008) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 29/2009 (kundgemacht am 31.03.2009) § 73↗RIS↗
Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen
§ 73.
(1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” oder eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
(2) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.
(4) Soll aus humanitären Gründen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.