Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß Paragraph 14, zur Beratung vorzulegen.
BGBl. I Nr. 113/2008
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Verfahren
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.