Absatz eins,Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2008,, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
- Ziffer einsdass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
- Ziffer 2die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
- Ziffer 3noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.