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BGBl. I Nr. 113/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 17.06.2009 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 113/2008 · danach: BGBl. I Nr. 72/2014 § 2↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
      1. Litera a
        Infrastrukturleitungen sowie
      2. Litera b
        Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
    2. Ziffer 2
      innerbetriebliche Abwärmenutzungen.