Absatz eins,Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
BGBl. I Nr. 113/2008
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Anwendungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
- Ziffer einsFernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
- Litera aInfrastrukturleitungen sowie
- Litera bAnlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
- Ziffer 2innerbetriebliche Abwärmenutzungen.