BGBl. I Nr. 118/2008
Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 6, Schlussteil (neu); Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
§ 4.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,
3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache” Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),
5. gegebenenfalls den Antrag auf die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie
6. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung vor der Berufsreifeprüfung Prüfungskommission (der Teilprüfungen§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.
Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).
(3) Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden. Bei vierjährigen Lehrberufen darf darüber hinaus im letzten Lehrjahr zu einer weiteren Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder in unmittelbarem Anschluss an die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1) zur Teilprüfung über den Fachbereich angetreten werden. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.