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BGBl. I Nr. 118/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2008× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 111 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 01.03.2006 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 · danach: BGBl. I Nr. 118/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 118/2008 · danach: BGBl. I Nr. 97/2015 § 7↗RIS↗
Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen
§ 7.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut”, „Gut”, „Befriedigend”, „Genügend” und „Nicht genügend”. „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes sowie, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
(2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Fachprüfung Teilprüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben sind ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann.