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BGBl. I Nr. 120/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 2161 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 01.01.2005 – 11.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 167/2004 · danach: BGBl. I Nr. 120/2008 § 13↗RIS↗
in Kraft 12.08.2008 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 120/2008 § 13↗RIS↗
Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
§ 13.
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
… 4 unveränderte Absätze
1. Betriebe des Gastgewerbes,
2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,
4. Tabaktrafiken.
§ 13geändertAbs 1; Abs 4, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
in Kraft 12.08.2008 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 120/2008 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 30.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 120/2008 · danach: BGBl. I Nr. 101/2015 § 13↗RIS↗
Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
§ 13.
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
1. Betriebe des Gastgewerbes,
2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,
4. Tabaktrafiken.