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BGBl. I Nr. 122/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 111 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2001 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 122/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.06.2009 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 122/2008 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 5↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
§ 5.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß
1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)