BGBl. I Nr. 124/2008
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertText, Z 3 bis Z 5, Z 6 (neu), Schlussteil (neu)
ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften
Auflagepflicht
§ 24.
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und,
4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.