BGBl. I Nr. 152/2015
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertZ 5
… 7 unveränderte Absätze
ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften
Auflagepflicht
§ 24.
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
5. des Abschnittes Q der EU-OPS EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.