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BGBl. I Nr. 125/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2008× zu KA-AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) 15 § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 125/2008 § 11a↗RIS↗

Überlassung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.