BGBl. I Nr. 126/2008
Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51geändertAbs 2 Z 1, Z 5, Z 6 (neu)
Spielgeheimnis
§ 51.
(1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivil- Zivilgerichten und Strafgerichten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7. sowie
6. in den Fällen der §§ 19 und 31.