Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 73/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 227 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1; Abs 2 Z 5, Z 6, Z 7 (neu)
in Kraft 27.08.2008 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2008 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 51↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 51↗RIS↗
Spielgeheimnis
§ 51.
(1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
… 3 unveränderte Absätze
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7 sowie;
6. in den Fällen der §§ 19 und 31. sowie
7. in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.