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BGBl. I Nr. 129/2008

kundgemacht 20.10.2008 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 14 § 0↗RIS↗
§ 95geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2003 – 20.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 129/2008 § 95↗RIS↗
in Kraft ab 21.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 129/2008 § 95↗RIS↗
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 Zuschuss zu den Energiekosten
§ 95.
(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen, § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
1. wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
2. wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;
3. wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
4. wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;
5. wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.