Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
BGBl. I Nr. 139/2008
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aaufgehoben
Paragraph 4 a,
- Absatz 2,Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,