BGBl. I Nr. 143/2008
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1
Abgabe durch Apotheken
§ 7.
(1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.
Anmerkung
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