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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 761 § 0↗RIS↗
§ 21hgeändertAbs 2; Abs 3, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.07.2007 – 29.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 § 21h↗RIS↗
in Kraft 30.12.2008 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 21h↗RIS↗
Besondere Auszahlungsbestimmungen
§ 21h.
(1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
(2) Dem Beamten Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann – unbeschadet des § 23 – dem Beamten auf seinen Antrag, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
1. (3) wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen oder, Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
2. wenn ihm aus Anlass der Anmietung einer Wohnung für ortsübliche Mietvorauszahlungen oder Kautionen nachweislich höhere Kosten entstanden sind, ein Vorschuss bis zur Höhe des Sechsfachen
seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Z 1 ist längstens binnen einem Jahr, nach Z 2 längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.