Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21hParagraph 21 h
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Besondere Auszahlungsbestimmungen
§ 21h. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.Paragraph 21 h, (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Dem Beamten kann – unbeschadet des § 23 – auf seinen Antrag,Dem Beamten kann – unbeschadet des Paragraph 23, – auf seinen Antrag,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen oder,
wenn ihm aus Anlass der Anmietung einer Wohnung für ortsübliche Mietvorauszahlungen oder Kautionen nachweislich höhere Kosten entstanden sind, ein Vorschuss bis zur Höhe des Sechsfachen
seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Z 1 ist längstens binnen einem Jahr, nach Z 2 längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Ziffer eins, ist längstens binnen einem Jahr, nach Ziffer 2, längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40088997