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§ 21h GehG

Fassungen
08.01.2018 bis 28.01.2020 — BGBl. I Nr. 60/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21h heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 21h29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 21h08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 21h30.12.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 21h01.07.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 21h01.01.200530.06.2007 BGBl. I Nr. 176/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 h

Inkrafttretensdatum

08.01.2018BGBl. I Nr. 60/2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Paragraph 21 h,

  1. Absatz eins,Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
  3. Absatz 3,Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206482