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§ 21h GehG

Fassungen
29.01.2020 bis 31.03.2025 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21h heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 21h29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 21h08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 21h30.12.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 21h01.07.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 21h01.01.200530.06.2007 BGBl. I Nr. 176/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 h

Inkrafttretensdatum

29.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. I Nr. 100/2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Paragraph 21 h,

  1. Absatz eins,Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
  3. Absatz 3,Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21h/NOR40230213