BGBl. I Nr. 147/2008
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 197geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
____________________________________________________________________
Gehaltsgruppe | Planstelle
| Staatsanwalt für den Sprengel der
| Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
| Staatsanwalt
I | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
| (Gruppenleiter)
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Staatsanwaltschaft
| Leiter einer Staatsanwaltschaft
| Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
| Erster Stellvertreter des Leiters einer
| Oberstaatsanwaltschaft
| Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
| Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Korruptionsstaatsanwaltschaft
|__________________________________________________
| Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft
_________________|__________________________________________________
| Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
III |__________________________________________________
| Erster Stellvertreter des Leiters der
| Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
in der | in der Gehaltsgruppe
Gehalts- _______________________________________ |____________________________________
stufe | I | II | III
| Euro
1 | 2 239,5 319,0 | -- | --
2 | 2 474,1 561,9 | -- | --
3 | 2 709,3 805,5 | -- | --
4 2 943,9 | 3 048,4 | -- | --
5 | 3 178,9 291,8 | -- | --
6 | 3 414,0 535,2 | -- | --
7 | 3 649,1 778,6 | -- | --
8 | 3 803,2 938,2 | 4 000,3 142,3 | --
9 | 4 026,4 169,3 | 4 235,1 385,4 | 4 290,0 442,3
10 | 4 249,8 400,7 | 4 470,0 628,7 | 4 524,9 685,5
11 4 473,6 | 4 705,0 632,4 | 4 995,0 872,0 | 5 172,3
12 4 696,9 | 4 940,1 863,6 | 5 699,7 115,5 | 5 902,0
13 4 920,2 | 5 174,6 094,9 | 5 934,6 358,3 | 6 145,3
14 | 5 155,1 338,1 | 5 644,5 844,9 | 6 169,7 388,7
15 | 5 390,1 581,4 | 6 114,2 331,3 | 6 404,5 631,9
16 | 5 625,2 824,9 | 6 349,4 574,8 | 6 639,5 875,2
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.