BGBl. I Nr. 17/2008
Änderung des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
… 10 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 36.
(1) Anspruchsberechtigten, die
1. Milizübungen oder
2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3. außerordentliche Übungen oder
4. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.