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BGBl. I Nr. 34/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2008× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 213 § 0↗RIS↗
§ 22ageändertAbs 1
in Kraft 29.12.2007 – 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 103/2007 · danach: BGBl. I Nr. 34/2008 § 22a↗RIS↗
in Kraft 12.01.2008 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 34/2008 · danach: BGBl. I Nr. 21/2017 § 22a↗RIS↗
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
§ 22a.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bedienen.