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BGBl. I Nr. 21/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 22ageändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 12.01.2008 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 34/2008 · danach: BGBl. I Nr. 21/2017 § 22a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 22a↗RIS↗
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
§ 22a.
(1) Der Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bedienen.