BGBl. I Nr. 34/2008
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 1
Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft Wasserwirtschaft;
2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
… 4 unveränderte Absätze
3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
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