BGBl. I Nr. 98/2013
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 2
Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
… 3 unveränderte Absätze
4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
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