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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 108geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 § 108↗RIS↗
§. 108. Bestellung eines anderen Verwalters - Enthebung
§ 108.
(1) Der ernannte Verwalter betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist an Eidesstatt zu verpflichten begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(2) Der betreibende Gläubiger, sowie der Verpflichtete können innerhalb vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des ohne ihre Einvernehmung ernannten Verwalters unter Darlegung ihrer Gründe beim Executionsgerichte die Ernennung eines anderen Verwalters beantragen. Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, Das Exekutionsgericht hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen auf Antrag zu entheben.
Schlagworte
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
Exekutionsgericht
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft.)
§ 108geändertÜberschrift; Abs 4
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 108↗RIS↗
Bestellung eines anderen Verwalters - – Enthebung
§ 108.
(1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in Kraft der Ediktsdatei bekannt zu machen.)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008