BGBl. I Nr. 37/2008
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 277cneu
Abbruch der Versteigerung
Paragraph 277 c,
Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.