BGBl. I Nr. 100/2016
Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 277cgeändert
Abbruch der Versteigerung
§ 277c.
Bei einer Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet hat der abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.
Anmerkung