BGBl. I Nr. 42/2008
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148geändert
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148.
Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und zur Erteilung einer Genehmigung § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen 11 Abs. 5 und militärischer Munition § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.